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Frage zum Thema Reifen

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Der Typ war der Überzeugung das wenn Bridgestone im Schein steht, hat es einen Grund und deshalb müssen die auch wieder drauf. 
Und natürlich hab ich die Avon trotzdem gleich drauf ? Ich seh das nicht so eng wie der Prüfer? Seid 6000 km keine Probleme.

 

Holli hat auf diesen Beitrag reagiert.
Holli

Ich habe heute mit meinem TÜV Mann gesprochen.  Es geht hier nur um die Markenbindung.  

1:      Eine Reifenbindung ist bindend und kann nicht einfach ausgetragen werden. 

2:     Wenn es den eingetragenen Reifen nicht mehr gibt, kann das Nachfolgemodell benutzt werden.  Ohne Änderung der Papiere.

3:     Wenn eine Freigabe vom Fahrzeughersteller und/oder Reifenhersteller vorliegt, darf der freigegebene Reifen benutzt werden.        Gegebenenfalls sind die Auflagen und Hinweise in der Freigabe zu beachten.  Keine Änderung der Papiere. Die Freigabe muss mitgeführt werden. 

 

WaldiScout hat auf diesen Beitrag reagiert.
WaldiScout
Das heißt, ein ok(schriftlich) vom Fahrzeughersteller reicht aus, obwohl es nichts vom Reifenhersteller gibt?
Glaub ich eher nicht
Ich denk, we
nn du noch andere TÜVer fragst, bekommst unterschiedliche Meinungen.
 
 
Zitat von Thomas am 25. März 2022, 20:53 Uhr

3:     Wenn eine Freigabe vom Fahrzeughersteller und/oder Reifenhersteller vorliegt, darf der freigegebene Reifen benutzt werden.        Gegebenenfalls sind die Auflagen und Hinweise in der Freigabe zu beachten.  Keine Änderung der Papiere. Die Freigabe muss mitgeführt werden. 

 

Dieser Punkt stimmt eben nicht mehr seit 2020. So hat es mein TÜVer gesagt und kann man auch nachlesen.

Hallo zusammen,

hier habe ich einmal einen Artikel auf der Webseite der BMDV gefunden.

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/rad-reifenkombination-kraftraeder.html

Dieser ist vom 22.03.2022 und daher sehr aktuell.

In dieser Erklärung ist beschrieben, dass bei unverbauten, EU- typgenehmigten Motorrädern eine Markenbindung nicht erforderlich ist, sofern auch der gewünschte Reifen mit den gleichen technischen Parametern auch eine EU- Typenzulassung besitzt.

Weiter steht hier auch beschrieben, dass es nicht zulässig ist bei baulich veränderten oder nicht EU- typgenehmigten Motorrädern andere Pneus zu verwenden als die im ZB Teil 1 (Fahrzeugschein) eingetragen sind.

Wolle hat auf diesen Beitrag reagiert.
Wolle

Super danke Stefan, werd ich ausdrucken und dem TÜV Menschen zeigen…Ich hoff er ist damit nicht überfordert ? 

Zitat von Wolle am 26. März 2022, 18:28 Uhr

Super danke Stefan, werd ich ausdrucken und dem TÜV Menschen zeigen…Ich hoff er ist damit nicht überfordert ? 

Hatte ich mir auch schon überlegt.

Was fällt unter "bauliche Veränderung"? Anderer Lenker?

Ich fragte weil ich aktuell mit meinem (verteilten) nach einiger Zeit höllisch Schmerzen in der Schulter bekomme und einen Umbau erwäge.

@Eri: Das liegt wahrscheinlich wieder im Ermessen des Prüfers.... 

Jau. Das ganze gilt wohl nur bei unveränderten Mopeds. Was da verändert wurde, spielt erst mal keine Rolle. Aber das ist bei den meisten ABE auch so.Wer mit 5 ABE's für verschiedenste Teile unterwegs ist, kann im Zweifel von der Rennleitung zur Abnahme geschickt werden, obwohl die meisten Beamten da großzügig sind.

Die sind ja froh, wenn überhaupt ABE's vorhanden sind.

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